Regelungen des Gesetzgebers - Brandschutzunterweisung

ArbSchG § 10
-     Abs. 1: Maßnahmen Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung
-     Abs. 2: Benennung, Ausbildung und Ausrüstung von Beschäftigten. Anzahl „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren“. -> Arbeitgeber

ArbStättV mit Technischer Regel ASR A2.2
-    Punkt 7.3: Brandschutzhelfer mind. 5% der Beschäftigten (Schichtbetrieb berücksichtigen), Unterweisung bzw. Schulung inkl. praktischer Löschübung, Wiederholung alle 3 bis 5 Jahre. -> Arbeitgeber

SBauVO NRW Teil 1 (Versammlungsstätten)
-    § 42 Abs. 2 Nr. 1: Betriebspersonal mindestens jährlich unterweisen über die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen usw.
-> Betreiber der Versammlungsstätte


SBauVO NRW Teil 3 (Verkaufsstätten)
-    § 85 Abs. 2: je angefangene 2.000m² (bis 14.11.2019) bzw. 5.000m² (ab 15.11.2019) Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz bestellen (entspricht „Brandschutzhelfer“) -> Betreiber der Verkaufsstätte
-    § 85 Abs. 4: Im Übrigen Festlegung der Anzahl Selbsthilfekräfte Brandschutz durch Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle

-    § 86 Abs. 2: Betriebsangehörige mindestens jährlich belehren über Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen -> Betreiber der Verkaufsstätte

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
-    Punkt 7.2.3: Personal ist mindestens jährlich über Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Brandmeldeanlagen zu unterweisen sowie über das Verhalten im Brandfall und Betriebsvorschriften -> Betreiber


Erfordernis von Brandschutzbeauftragten

ArbStättV mit Technischer Regel ASR A2.2
- Punkt 7.4: Ggf. Erfordernis der Benennung bei erhöhter Brandgefährdung

SBauVO NRW
- § 42 Abs. 1 für Versammlungsstätten
- § 85 Abs. 2 für Verkaufsstätten
- § 118 Abs. 1 (bis 14.11.2019) bzw. Abs. 2 (ab 15.11.2019) für Hochhäuser

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
- Punkt 7.2.1: Betreiber muss Brandschutzbeauftragten bestellen